bannerneu.jpg
Wasserrecht

Erdaufschlüsse für Erdwärmesonden, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 WHG).

Unabhängig davon kann ein wasserrechtlicher Benutzugstatbestand nach § 9 Abs. 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung von Erdwärmesonden vorliegen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Die Temperaturänderung des Grundwassers durch den Einsatz von Erdwärmesonden für den privaten Bereich (Heizleistung bis 30 kW) beeinflusst das umgebende Grundwasser unter dem Gesichtspunkt Wärmeentzug in der Regel nur in einem unerheblichen Ausmaß. Der Wärmeentzug durch Erdwärmesonden kann jedoch in Abhängigkeit von der Anlagendimensionierung und den Standortgegebenheiten zu einer schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers führen.

Auch die Bohrtätigkeit, die Verwendung von Spülzusätzen, das Verbinden verschiedener Grundwasserstockwerke oder das Auslaufen eines wassergefährdenden Wärmeträgermittels ist dazu geeignet, nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Soweit ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand nach § 9 WHG vorliegt, ist hierfür eine behördliche Erlaubnis erforderlich (§ 8 WHG). Die Beurteilung obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

Erdwärmesonden sind Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe nach § 163 Abs. 1 WG LSA, wenn die Wärmeträgerflüssigkeit wassergefährdend im Sinne der VwVwS ist. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen (§ 163 Abs. 1 WG LSA) müssen nach der VAwS vom 28. März 2006 der zuständigen Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 28. März 2006 – VAwS) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung angezeigt werden.
Anlagen in Privathaushalten sowie Anlagen, in denen Wasser oder nicht wassergefährdende Stoffe verwendet werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der VAwS vom 28. März 2006. Sie unterliegen jedoch der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 5 WHG. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Einhaltung der in der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 der VAwS vom 28. März 2006 genannten Anforderungen an die eingesetzten Stoffe, Anlagen und Anlagenteile dieser allgemeinen Sorgfaltspflicht entsprochen wird.
Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA sind im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten unzulässig (§ 9 Abs. 1 VAwS). Weitere Anforderungen an Wärmepumpen mit Erdsonden ergeben sich aus Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 VAwS