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Festgesetzte Schutzgebiete
  • In Trinkwasserschutzgebieten ist in den Schutzzonen I und II das Niederbringen von Bohrungen für die Erdwärmegewinnung in der Regel nicht erlaubt.
     
  • In der Trinkwassersschutzzone III entscheidet die zuständige Wasserbehörde über Ausnahmeregelungen hinsichtlich Erdwärmeinstallationen. Dem Antrag an die Untere Wasserbehörde sollte seitens des Antragstellers ein hydrogeologisches Gutachten beigelegt werden, das die Unbedenklichkeit der geplanten Erdwärmesonde gegenüber dem Grundwasser nachweist.
     
  • Einzugsgebiete von Mineralwasserfassungen: Für Mineralbrunnen werden keine Schutzgebiete ausgewiesen. Als Wässer ursprünglicher Reinheit mit bestimmten ernährungs-physiologischen Eigenschaften sind sie aber von besonderem Wert. Die meisten Mineralwässer in Sachsen-Anhalt werden aus größerer Tiefe gehoben und sind nach oben gut geschützt. Umso gefährlicher wären hydraulische Kurzschlüsse zu den von den Mineralwasserbetrieben bewirtschafteten Nutzhorizonten.
     
  • In Überschwemmungsgebieten gelten besondere Baubedingungen, die vorab bei der zuständigen Wasserbehörde geklärt werden sollten.