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Bundesberggesetz

Erdwärme gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundesberggesetzes (BBergG) nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien als BERGFREIER BODENSCHATZ (d. h., der Bodenschatz gehört eigentumsrechtlich nicht zum Grundstück). Daher unterliegt ihre Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung nach § 2 Abs. 1 dem Bundesberggesetz. Dabei werden die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Gewinnung von Erdwärme als Aufsuchung, das Zutagefördern als Gewinnung und ein etwaiges Reinigen des Wärmeträgers als Aufbereiten bezeichnet.
Das Lösen oder Freisetzen von Erdwärme in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung z. B. für die Beheizung eines Gebäudes, stellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kein Gewinnen im Sinne dieses Gesetzes dar. Auf diese Tätigkeit findet daher das Bergrecht keine Anwendung.
Wird die Erdwärme für Zwecke benutzt, die über das eigene Grundstück hinausgehen, also etwa zur Beheizung von Gebäuden auf anderen Grundstücken, liegt die Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nicht vor, d.h. es bedarf insoweit zur Gewinnung der Erdwärme einer Bergbauberechtigung.

Nach diesen Kriterien bedürfen die meisten der umgesetzten Anlagen zur Nutzung von Erdwärme keiner bergrechtlichen Bewilligung.

Unabhängig davon werden alle Bohrungen, die mehr als einhundert Meter in den Boden eindringen sollen und die nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften dem Bergrecht unterliegen, den Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Anzeige, Betriebsplan- und Auskunftspflicht, die Bestellung verantwortlicher Personen und der Bergaufsicht (§§ 50 bis 62 und 65 bis 74) unterstellt. Die Betriebsplanpflicht gilt allerdings nur, wenn das Betriebsplanverfahren im Einzelfall nach Entscheidung der Bergbehörde mit Rücksicht auf den Schutz der Beschäftigten oder Dritter oder mit Rücksicht auf die Bedeutung des Betriebes erforderlich ist.
Darüber kann die Bergbehörde erst nach Vorlage einer entsprechenden Anzeige entscheiden.